Wir kümmern uns um die Genehmigungen und das Einrichten der Halteverbotszonen für Ihre Umzüge und Anlieferungen.
Sie finden uns in Rheinland-Pfalz, NRW und Hessen.
Halteverbote
Sie wollen umziehen? Bekommen Sie eine Anlieferung? Sie wollen einen Container aufstellen?
Für all dieses brauchen Sie Platz vor der eigenen Türe, damit die Wege kurz sind.
Wir kümmern uns für Sie gerne um die Genehmigung und das Einrichten der Halteverbotszone, damit alles am Stichtag reibungslos läuft.
Sprechen Sie uns hier gerne an, wir sind in ganz Rheinland-Pfalz, Teilen von NRW und Hessen für Sie im Einsatz.
Hier stellen wir Ihnen unsere Produkte und Dienstleistungen vor. Diese Seiten werden stets aktuell gehalten. Sollten Sie trotzdem einmal nicht finden, was Sie suchen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Um ein Halteverbot rechtssicher einzurichten, muss dieses genehmigt sein. Wir kümmern uns gerne für Sie darum, hierzu brauchen wir einen Vorlauf von mindestens 14 Tagen. Die von den Behörden erhobenen Kosten für die Genehmigung reichen wir an Sie weiter.
Mindestens 3 volle Tage vor dem Stichtages Ihres Ereignisses stellen wir die Schilder gemäß der behördlichen Genehmigung, so dass Sie nichts weiter tun müssen. Nach dem Ablauf der beantragten Zeit brauchen Sie sich auch um nichts kümmern, die Schilder werden durch uns wieder abgeholt.
Die Stellung der Schilder protokollieren wir für Sie. Alle in der Halteverbotszone aufgefundenen Fahrzeuge werden mit Ventilstellung der Reifen vermerkt. Sollten Fahrzeuge trotz Halteverbotsschild dort parken, sind Sie berechtigt die Polizei oder das Ordnungsamt zu rufen. Mit diesem Protokoll und der Genehmigung haben Sie das Handwerkzeug zur Hand.
Unsere Mitarbeiter sind zertifiziert und umfassend geschult.
Sie erhalten von uns einen fairen Preis. Diese kann - je nach Beauftragung - mit oder ohne behördliche Genehmigung sein. Sprechen Sie uns einfach an, wir erstellen Ihnen gerne kurzfristig ein Angebot.
Unter anderem in:
Köln
Bonn
Koblenz
Mayen
Limburg/Lahn
Wetzlar
Bingen
Wiesbaden
Frankfurt/M
Sie finden uns auch in den Landkreisen, so unter anderem in
der Eifel
dem Hunsrück
dem blauen Ländchen
dem Oberbergischen
dem Westerwald
dem Taunus
Erfolgreiche Projekte
Jahre Erfahrung
Zufriedene Kunden
Wir übernehmen die komplette Abwicklung von Genehmigungen für Halteverbotszonen.
Planen Sie Ihren Umzug reibungslos mit unseren Halteverbotslösungen.
Telefon: 067429799333
E-Mail: mailto:c.schmidt@svb-rm.de
Adresse: Mühltal 65, Boppard, 56154, Rheinland-Pfalz, Deutschland
Name des Unternehmens
SVB Rhein-Mosel GmbH
Geschäftsführer: Christian Schmidt
Eingetragener Firmensitz
Mühltal 65, 56154 Boppard
Amtsgericht Koblenz
Kontaktinformationen
info@svb-rm.de
06742 9799333
Geschäfts-ID-Nr.
DE 367478855
Umsatzsteuer-Nr.
22 654 237 29
HRB Nr.
30213
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Urheberrecht
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Quelle: https://www.e-recht24.de
Die nachfolgenden Bedingungen, werden bei der Bestellung vollumfänglich durch den Kunden anerkannt und sind die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der SVB Rhein-Main GmbH (nachfolgend SVB genannt) und dem Kunden
Beauftragung einer Halteverbotszone
Die Beauftragung einer Halteverbotszone muss in jedem Falle über eine E-Mail erfolgen. Eine telefonische Beauftragung ist ausgeschlossen.
Daten für die Beauftragung
Der Kunde muss folgenden Daten bei einer Beauftragung angeben:
Aufstellort ( PLZ, Ort, Straße, Hausnummer), Gültigkeitszeitraum (Datum und Uhrzeit), Länge der Halteverbotszone, Art der Maßnahme (z.B. Umzug), evtl. Breite der Halteverbotszone. Sollte die Uhrzeit oder die Länge fehlen, wird allgemein als Standartwert anerkannt: Uhrzeit von 7:00 bis 19:00 Uhr, Länge 15m.
Auftragsannahme
SVB ist verpflichtet, jeden Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt per E-Mail. Erst nach Versendung der Bestätigung gilt der Auftrag als angenommen.
Sonstiges
Jede Halteverbotszone mit 3 Tage vor dem Ereignis vor Ort eingerichtet sein. Hierzu kommen Seitens der Behörde eine Bearbeitungszeit von bis zu 14 Tagen. Sollte die 14 Tage Frist der Behörde nicht eingehalten werden, schließen wir die Gewähr auf Genehmigung aus.
Preise und Rechnungsbetrag
Die Preise aus unserem Angebot und der Rechnungsbetrag verstehen sich immer als Bruttoendbetrag.
Nachberechnung
SVB ist berechtigt, eine Nachberechnung durchzuführen, wenn sich nach der Bestellung Änderungen ergeben, die den Preis erhöhen. Insbesondere dann, wenn bei der Halteverbotszone zusätzliche Beschilderung (z.B. bei engen Straßen) aufgestellt werden muss, oder die Stadt eine Sondernutzungsgebühr erhebt (z.B. Parkraumbewirtschaftung).
Zahlung
Die Zahlung der bei der Bestellung vereinbarten Summe, muss per Vorab-Überweisung, auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto überwiesen werden
Reklamation
Eine Reklamation einer Halteverbotszone muss immer spätestens am Gültigkeitstag mit Beweisfoto erfolgen, andernfalls wird die Reklamation abgewiesen.
Aufstellung der Halteverbotszone
Aufstellung und Abholung der Halteverbotszone übernimmt SVB.
Ablehnung der Genehmigung
Im Falle der Beauftragung übernimmt SVB die Beantragung der HVZ beim zuständigen Amt, die Erteilung der Genehmigung obliegt dem Amt. Im Falle einer Ablehnung wird der Kunde benachrichtigt. In diesem Falle ist SVB berechtigt, die bereits erbrachte Leistung und eine Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen.
Haftungsausschluss bei Diebstahl
SVB haftet nicht für Schäden und Folgeschäden die durch Diebstahl oder Veränderung einer Halteverbotszone verursacht werden, bzw. worden sind. Sollte eine Halteverbotszone am Bestimmungsort gestohlen worden sein, so muss SVB umgehend informiert werden, Sollte die Zeitspanne zum Gültigkeitsdatum ausreichend sein, wir SVB versuchen, eine neue HVZ aufzustellen, dieses kann jedoch nicht garantiert werden.
Vorgehensweise bei blockierter Halteverbotszone
Sollte die HVZ am Gültigkeitstag blockiert sein, so sind Sie berechtigt, die Polizei oder das Ordnungsamt zu rufen. Voraussetzung hierfür ist, dass die HVZ rechtzeitig beantragt wurde und die notwendigen Papiere vorliegen.
Kosten für die Entfernung eines Fahrzeuges
Die Kosten trägt in erster Linie der Kfz-Halter, sollte der Halter die Zahlung verweigern, sieht der Gesetzgeber in zweiter Linie den Nutznießer der Halteverbotszone in der Zahlungspflicht. Sie als unser Kunde sind stets der Nutznießer, SVB haftet nicht für Rechnungen oder Schäden. Auch in diesem Fall ist die Rechnung durch den Kunden an uns zu zahlen und kann nicht von SVB zurückverlangt werden.
Stornierungsgebühr
Stornierungen werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro berechnet. Die tatsächliche Höhe rechnet sich nach dem tatsächlichen Aufwand und kann bei bereits erfolgte Leistung 100% des Rechnungsbetrages entsprechen.
Speicherung persönlicher Daten
Der Kunde stimmt einer Speicherung seiner Daten zu. Die Daten dürfen von SVB für die Auftragsabwicklung verwendet werden. Auf dürfen die Daten an die Behörde weitergegeben werden.
Sonstige Bedingungen
Sonstige Bedingungen bestehen nicht. Sollte eine Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtsmäßig sein, so bestehen die anderen Bedingungen weiter. Bei nicht aufgeführten Bedingungen tritt das deutsche Recht in Kraft.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Koblenz
SVB Rhein-Mosel GmbH
Christian Schmidt
Mühltal 65
56154 Boppard
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